Verträge & Transport

Hinweis: Die Gasversorgung Wismar Land ist der Kooperationsvereinbarung gem. § 20 Abs 1b) EnWG ohne Vorbehalt beigetreten. Gegenstand des Vertrages ist der Anschluss der Gas-Anlage des Anschlussnehmers an das Gasversorgungsnetz der Gasversorgung Wismar Land Gmbh. Er regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und wird zwischen dem Anschlussnehmer und Gasversorgung Wismar Land Gmbh geschlossen.

Netzanschluss

Gegenstand des Vertrages ist der Anschluss der Gas-Anlage des Anschlussnehmers an das Gasversorgungsnetz der Gasversorgung Wismar Land. Er regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und wird zwischen dem Anschlussnehmer und der Gasversorgung Wismar Land geschlossen.

Gegenstand dieses Vertrages ist die Verbindung zwischen zwei Netzen. Er regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und wird zwischen dem Netzbetreiber und der Gasversorgung Wismar Land GmbH geschlossen.

Transport

Die Regelungen zur Sperrung und Wiederinbetriebnahme sind in Anlage 4 des Lieferantenrahmenvertrages beschrieben. Der Netzbetreiber gewährleistet dem Lieferanten die diskriminierungsfreie Durchführung von Unterbrechungen der Anschlussnutzung von Kunden des Lieferanten zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung mit Gas sowie deren Wiederherstellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.

Dieser Vertrag vermittelt dem Netznutzer den Zugang zum gesamten örtlichen Verteilernetz der Gasversorgung Wismar Land GmbH und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Zwecke des Gastransportes. Die Belieferung der Ausspeisepunkte des Netznutzers mit Gas ist nicht Gegenstand des Vertrages und ist in gesonderten Verträgen zwischen Lieferant und Netznutzer zu regeln

Mitteilung gem. § 28 Abs. 4 KoV II

Die Gasversorgung Wismar Land GmbH wird auf schriftlichen Wunsch des Transportkunden bestehende Netzzugangsverträge an die in der Änderungsfassung der Kooperationsvereinbarung vom 25. April 2007 enthaltenen Vertragsbedingungen anpassen.

Messung und Messstellenbetrieb

Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs i. S. d. § 3 Nr.26b EnWG und gegebenenfalls der Messung i. S. d. § 3 Nr.26c EnWG durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers.

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr.26c EnWG unabhängig von der Energieflussrichtung. Die Grundlage bildet insbesondere § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (EnWG) in Verbindung mit der Messzugangsverordnung (nachfolgend MessZV) vom 17.10.2008 (BGBl. I S.2006) sowie den Netzzugangsverordnungen Gas (GasNZV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Er gilt für die Messstellen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages einbezogen sind und betrifft grundsätzlich nur solche Abnahmestellen, bei denen die Messeinrichtungen nicht elektronisch ausgelesen werden. Für Messstellen, bei denen die Messeinrichtungen elektronisch ausgelesen werden, findet dieser Vertrag keine Anwendung. Die entsprechenden Regelungen zur Messung werden im Messstellenrahmenvertrag vereinbart.

Info

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netzzugang-gwl@sh-netz.com